10. Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, haftet Lupie bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haftet Lupie – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ebenso bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den unter Ziffer 10.5 geregelten Fällen unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3 Ansonsten haftet Lupie bei leichter Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung für Lupie jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.4 Genügt Lupie der in Ziffer 9.1 genannten Kontroll- und Auswahlpflicht bezüglich der von Dritten gelieferten Daten und Informationen, so haftet Lupie nicht für Schäden, die dem Kunden durch eine unrichtige, unvollständige oder nicht aktuelle Information entstehen, es sei denn, die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder nicht gegebene Aktualität der Information war Lupie bekannt (Vorsatz) oder grob fahrlässig unbekannt.
10.5 Die sich aus den vorgenannten Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch dann nicht, wenn Lupie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistung oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges übernommen hat. Das gleiche gilt für mögliche Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände.
10.6 Für den Verlust von Daten haftet Lupie bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 10.1 bis 10.5 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter und maschinenlesbarer Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung von Lupie auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie den Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei Datensicherung in dem angemessenen Intervall verloren gegangen wären, eingetreten ist.
10.7 Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislastregeln geht mit dem Vorstehenden nicht einher.